Handdesinfektion während der Coronazeit

Klage, Widerspruch, Stundung: Alles rund um die Rückzahlung von Corona-Hilfen

Corona hat vielen Gewerbetreibenden und Selbstständigen übel zugesetzt. Trotz 2020 und 2021 vielfach in Anspruch genommener Hilfen konnten Einnahmeausfälle in der Folge nicht aufgearbeitet werden. Für viele Gewerbetreibende waren die Hilfen nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Dennoch sehen sich jetzt viele Betroffene mit Rückforderungen der sogenannten Corona-Hilfen konfrontiert. Aktuell geht es dabei um die Rückzahlungen der sogenannten Dezember- und November-Hilfen sowie die Maßnahmen um die erste Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro. Darüber hinaus prüfen die Behörden auch die später aufgelegten Programme

  • Überbrückungs­hilfe I
  • Überbrückungshilfe II
  • Überbrückungshilfe III
  • Überbrückungshilfe III plus
  • Überbrückungshilfe IV

auf fehlerhafte Angaben oder geänderte Anspruchsgrundlagen.

Gewerbetreibende und Selbstständige, die sich diesen Rückforderungen ausgesetzt sehen, müssen weitere Existenzgefährdungen erdulden. Daher sollten unbedingt alle Bescheide sorgfältig und vor allem kritisch geprüft werden. Gegebenenfalls muss ein Widerspruch eingelegt werden. Dazu – auch zu Klagen gegen solche Bescheide – steht Rechtsanwältin Kerstin Dreyer aus Hamburg mit einem großen Erfahrungsschatz in verwaltungsrechtlichen Verfahren deutschlandweit gern zur Verfügung.

Als Grundlage für die Rückforderung wird seitens der öffentlichen Hand der tatsächliche Umsatz mit der Summe abgeglichen, die bei Antragstellung angegeben wurde. Ist der Umsatz zu hoch, wird von einer fehlenden Antragsberechtigung ausgegangen und die Förderung komplett oder teilweise zurückgefordert. Auch kommt es zu Rückforderungen von Corona-Hilfen, wenn Antragsberechtigungen z. B. aufgrund von absichtlich falschen Angaben wegfallen oder wenn abschließende Abrechnungen aufgrund fehlender Unterlagen nicht durchgeführt werden können. Zu unterschiedlichen Auffassungen kommt es bei der jeweiligen Definition des Zahlungsengpasses, auf dessen Basis die Hilfen beantragt wurden.

Eine Geschäftsaufgabe bzw. eine Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses und nach Ablauf des Förderzeitraums einer Corona-Hilfe sorgt zwar für eine komplett neue Situation. Das entbindet den Antragssteller jedoch nicht davon, eine Schlussrechnung einzureichen. „In jedem Fall muss ein fristgerechter Widerspruch die erste Gefahr abwenden und vorhandenen Zweifeln Raum geben“, so Rechtsanwältin Dreyer, die als Beraterin zu diesem Themenbereich gern telefonisch oder per Mail zur Verfügung steht.

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Wichtig

Haben Antragssteller bereits Widerspruch eingelegt und diesen evtl. per Email versandt, dann ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für den Widerspruch dennoch erfüllt sind. Gerade in Zeiten der Pandemie, in der alle wesentlichen Dinge digital erledigt werden konnten, musste der Widerspruch dennoch per Post oder Fax bei der zuständigen Behörde/Investitionsbank eingegangen sein. Nur unter engen Voraussetzungen ist auch ein Widerspruch per Email möglich.

Ein nicht oder nicht fristgerecht vorgelegter Widerspruch sorgt für die sogenannte Bestandskraft des Bescheides, d.h., die Rückerstattung muss erfolgen. Weitere Rechtsmittel gibt es nicht. Die Forderung kann dann gepfändet werden. „Und da ist die öffentliche Hand nicht zimperlich“, wie Rechtsanwältin Dreyer aus den unterschiedlichsten Verfahren um die Rückzahlung von Corona-Hilfen weiß. Konkrete Aussagen kann man nur unter Berücksichtigung des jeweils heranzuziehenden Landesrechts machen.

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch oder eine Klage haben im Regelfall aufschiebende Wirkung. Bezahlt werden muss erst, wenn final über einen Widerspruch entschieden ist, oder eine Klage abgewiesen wurde. Wer dann nicht zahlt, der muss im Ernstfall neben der Pfändung der ausstehenden Summe sogar mit dem Gewerbeverbot rechnen.

Dreyer: „Ein Widerspruch verschafft Betroffenen auf jeden Fall Zeit – Zeit in der an der Gesundung und der Zukunft des Unternehmens gearbeitet werden kann. Dieses Fenster sollten Betroffene nutzen!“ Stundungsanträge sollten erst gestellt werden, wenn die Rechtsmittel ausgereizt sind.

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Häufig gestellte Fragen zur Rückzahlung von Corona-Hilfen

Die Behörden prüfen insbesondere die November- und Dezemberhilfen, die erste Soforthilfe über 9000 Euro sowie sämtliche Programme der Überbrückungshilfen. Grundlage sind Abweichungen zwischen den gemeldeten Umsätzen und den tatsächlichen Zahlen. Ein weiteres Problem ist die nicht rechtzeitige Übermittlung der End-/Schlussabrechnung mit der Folge, dass ohne weitere Anhörung durch die Behörde eine Rückforderung der gesamten Summe erfolgt.

Werden bei der Schlussabrechnung keine oder kaum Einkommenseinbußen festgestellt, gehen die Behörden häufig von fehlender Antragsberechtigung aus. Gleiches gilt bei unvollständigen Unterlagen oder widersprüchlichen Angaben zur wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Zahlungsengpass war zentrale Voraussetzung für viele Programme. Da der Begriff unterschiedlich ausgelegt wird, kommt es häufig zu abweichenden Bewertungen. Diese Frage sollte im Rahmen eines Widerspruchs gründlich geprüft werden.

Nein. Auch bei Betriebsaufgabe oder Insolvenz bleibt die Verpflichtung bestehen, eine Schlussabrechnung einzureichen. Die Rückforderung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und endet nicht automatisch mit der Aufgabe des Betriebs.

Der Widerspruch muss fristgerecht eingehen und die formalen Vorgaben erfüllen. Die Übermittlung per E-Mail gilt grundsätzlich nicht! Ein wirksamer Widerspruch ist nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn das Schriftstück eigenhändig unterschrieben ist und postalisch übermittelt wurde. Erfolgt der Zugang nicht ordnungsgemäß, wird der Bescheid bestandskräftig und die Rückzahlung ist zwingend.

Nach Eintritt der Bestandskraft kann die Forderung vollstreckt werden. Die Behörden greifen hier regelmäßig durch, einschließlich möglicher Pfändungsmaßnahmen. Weitere Rechtsmittel bestehen dann nicht mehr.

Grundsätzlich ja. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder bis zum Abschluss des Klageverfahrens muss nicht gezahlt werden. Die Zeit kann genutzt werden, um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren.

Ein Stundungsantrag sollte erst gestellt werden, wenn die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Zunächst ist zu klären, ob der Bescheid inhaltlich oder formal angreifbar ist.