Corona hat vielen Gewerbetreibenden und Selbstständigen übel zugesetzt. Trotz 2020 und 2021 vielfach in Anspruch genommener Hilfen konnten Einnahmeausfälle in der Folge nicht aufgearbeitet werden. Für viele Gewerbetreibende waren die Hilfen nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Dennoch sehen sich jetzt viele Betroffene mit Rückforderungen der sogenannten Corona-Hilfen konfrontiert. Aktuell geht es dabei um die sogenannten Dezember- und November-Hilfen sowie die Maßnahmen sowie um die erste Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro.
- Überbrückungshilfe I
- Überbrückungshilfe II
- Überbrückungshilfe III
- Überbrückungshilfe III plus
- Überbrückungshilfe IV
Gewerbetreibende und Selbstständige, die sich diesen Rückforderungen ausgesetzt sehen, müssen weitere Existenzgefährdungen erdulden. Daher sollten unbedingt alle Bescheide sorgfältig und vor allem kritisch geprüft werden. Gegebenenfalls muss ein Widerspruch eingelegt werden. Dazu – auch zu Klagen gegen solche Bescheide – steht Rechtsanwältin Kerstin Dreyer aus Hamburg mit einem großen Erfahrungsschatz in verwaltungsrechtlichen Verfahren deutschlandweit gern zur Verfügung.
Als Grundlage für die Rückforderung wird seitens der öffentlichen Hand der tatsächliche Umsatz mit der Summe abgeglichen, die bei Antragstellung angegeben wurde. Ist der Umsatz zu hoch, wird von einer fehlenden Antragsberechtigung ausgegangen und die Förderung komplett oder teilweise zurückgefordert. Auch kommt es zu Rückforderungen, wenn Antragsberechtigungen z.B. aufgrund von absichtlich falschen Angaben wegfallen oder wenn abschließende Abrechnungen aufgrund fehlender Unterlagen nicht durchgeführt werden können.
Zu unterschiedlichen Auffassungen kommt es bei der jeweiligen Definition des Zahlungsengpasses, auf dessen Basis die Hilfen beantragt wurden.
Eine Geschäftsaufgabe bzw. eine Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses und nach Ablauf des Förderzeitraums einer Corona-Hilfe sorgt zwar für eine komplett neue Situation – das entbindet den Antragssteller jedoch nicht davon, eine Schlussrechnung einzureichen.
„In jedem Fall muss ein fristgerechter Widerspruch die erste Gefahr abwenden und vorhandenen Zweifeln Raum geben“, so Rechtsanwältin Dreyer, die als Beraterin zu diesem Themenbereich gern telefonisch oder per Mail zur Verfügung steht. Wichtig: Haben Antragssteller bereits Widerspruch eingelegt und diesen evtl. per Email versandt, dann ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für den Widerspruch dennoch erfüllt sind. Gerade in Zeiten der Pandemie, in der alle wesentlichen Dinge digital erledigt werden konnten, musste der Widerspruch dennoch per Post oder Fax bei der zuständigen Behörde/Investitionsbank eingegangen sein. Nur unter engen Voraussetzungen ist auch ein Widerspruch per Email möglich.
Ein nicht oder nicht fristgerecht vorgelegter Widerspruch sorgt für die sogenannte Bestandskraft des Bescheides – d.h., die Rückzahlung muss erfolgen. Weitere Rechtsmittel gibt es nicht. Die Forderung kann dann gepfändet werden. „Und da ist die öffentliche Hand nicht zimperlich“, wie Rechtsanwältin Dreyer aus den unterschiedlichsten Verfahren um die Rückerstattung von Corona-Hilfen weiß. Konkrete Aussagen kann man nur unter Berücksichtigung des jeweils heranzuziehenden Landesrechts machen.
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch oder eine Klage haben im Regelfall aufschiebende Wirkung. Bezahlt werden muss erst, wenn final über einen Widerspruch entschieden ist, oder eine Klage abgewiesen wurde. Wer dann nicht zahlt, der muss im Ernstfall neben der Pfändung der ausstehenden Summe sogar mit dem Gewerbeverbot rechnen.
Dreyer: „Ein Widerspruch verschafft Betroffenen auf jeden Fall Zeit – Zeit in der an der Gesundung und der Zukunft des Unternehmens gearbeitet werden kann – dieses Fenster sollten Betroffene nutzen!“
Stundungsanträge sollten erst gestellt werden, wenn die Rechtsmittel ausgereizt sind.