Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit seiner Entscheidung vom 25.1.2021 – 4 B 264/20 einem Eilantrag eines Autogroßhändlers stattgegeben, dass für diesen die durch die Niedersächsische Corona-Verordnung verfügten Betriebsschließungen nicht gelten und daher rechtswidrig seien.
Der Autogroßhändler kauft und verkauft KFZ über mehrere von ihm betriebenen Internet-Plattformen, wobei die Abwicklung des Ankaufs von Privat-PKW in einer Filiale vor Ort geschieht. Das hat die Stadt Göttingen dazu veranlasst, dem Autogroßhändler den Geschäftsbetrieb zu untersagen, da der Geschäftsbetrieb dem Einzelhandel zuzuordnen sei. Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht Göttingen nicht angeschlossen. Auch gegen diesen Beschluss kann noch Rechtsmittel eingelegt werden……
Es kann sich also lohnen, Bescheide im Zuge der Corona-VO auf ihren Bestand hin rechtlich überprüfen zu lassen.