Verschwiegenheitspflicht oder Meinungsäußerung?

Der Begriff des „Whistlebowers“ ist durch den ehemaligen CIA-Mitarbeiter und Subunternehmer Edward Snowden weltweit bekannt geworden. Er hatte in seiner Funktion 2013 seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, indem er streng geheime Informationen der NSA kopierte und öffentlich machte.

Jetzt ist es jetzt ruhiger um ihn, Snowden ist seit 2016 Präsident der Organisation „freedom of the press foundation“ mit der er sich für die Pressefreiheit weltweit engagiert. Seit Oktober 2020 hat Snowden einen ständigen Aufenthalt in Russland.

An seinem Beispiel ist öffentlich deutlich geworden, dass auch Mitarbeiter von Behörden in Konflikt geraten können, wenn es um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Meinungsfreiheit geht. 

Welche Grundsätze gelten für einen deutschen Beamten? 

Sollte ein deutscher Beamter seine Verschwiegenheitspflicht verletzen, ploppt ein ganzer Strauß von Möglichkeiten auf, den der Dienstherr wahrnehmen kann. So kann der Beamte sich mit Maßnahmen konfrontiert sehen, die beamten-, disziplinar-, arbeits- und strafrechtliche Folgen haben. 

Whistleblowing ist auch in der deutschen Verwaltung bekannt. Das Problem ist vermutlich weniger, dass ein Beamter böswillig seinen Dienstherrn schädigen will. Eher weiß sich der Beamte nicht anders zu helfen, als an die Öffentlichkeit zu gehen, um Mißstände bekannt zu machen. Dem Dienstherrn wiederum treibt die Sorge um, dass Behördeninterna an Dritte weitergegeben werden oder die Presse informiert wird. Der öffentliche Arbeitgeber/Dienstherr ist dann gezwungen mit angemessenen Sanktionsmaßnahmen zu reagieren. 

Gerade in der aktuellen Pandemiezeit, in der Politik und Verwaltung ihre Maßnahmen nur auf „Sicht“ fahren können, das Personal chronisch überfordert, Arbeitszeiten nicht eingehalten werden können, Experten vielleicht nicht genügend in die Entscheidungsabläufe eingebunden werden, entstehen Gefühle der Hilflosigkeit bei Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Denn in einer solchen Zeit funktionieren die üblichen Beschwerdewege vielleicht nicht. Was kann man als Betroffener also tun? Wieviel Meinungsfreiheit steht einem Beamten zu, welche Wege der Beschwerde auf dem dienstlichen Weg muß der Beamte wahrnehmen. Wird die Verschwiegenheitspflicht auch dann verletzt, wenn der Beamte/Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sich einem Journalisten anvertraut?

Dies ist nur ein Ausschnitt aus dem spannenden Bereich des Verwaltungsrechts, zu dem ich Sie beraten kann.