Erschließungsbeitragsrecht.
Beratung zu Erschließungsbeiträgen, Straßenausbaubeiträgen und kommunalen Abgabenbescheiden
Das Erschließungsbeitragsrecht regelt die Beteiligung von Grundstückseigentümerinnen und Eigentümern an den Kosten der erstmaligen Erschließung. Kommunen können auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Beiträge erheben, wenn Erschließungsanlagen hergestellt oder erweitert werden. Diese Bescheide sind rechtlich und tatsächlich anspruchsvoll.
Ich prüfe, ob die Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit erfüllt sind und ob der festgesetzte Erschließungsbeitrag rechtmäßig erhoben wurde.

Wenn ein Erschließungsbeitragsbescheid ergeht
Ein Erschließungsbeitragsbescheid verpflichtet Grundstückseigentümer zur Beteiligung an den Kosten der erstmaligen Herstellung einer öffentlichen Anlage, zum Beispiel einer Straße, eines Weges oder eines Platzes. Solche Anlagen gelten als Erschließungsanlagen, weil sie ein Grundstück nutzbar machen oder seine Erreichbarkeit sichern. Grundlage für die Beitragserhebung sind das Kommunalabgabengesetz und die örtlichen Satzungen. Entscheidend ist, ob die Anlage überhaupt beitragsfähig ist, also ob sie rechtlich als Erschließungsanlage gilt, und ob das Grundstück aus der Maßnahme einen Vorteil erhält, etwa durch bessere Zugänglichkeit oder eine funktionale Verbesserung der Nutzung.
Ich prüfe für Sie, ob:
- die formellen Voraussetzungen des Bescheids erfüllt sind
- die Maßnahme überhaupt als Erschließungsanlage im Sinne des KAG gilt
- der maßgebliche Vorteil für Ihr Grundstück rechtlich tragfähig begründet ist
In vielen Fällen lohnt sich ein Widerspruch, z. B. wenn die Anlage nicht endgültig hergestellt wurde, der Beitrag falsch bemessen wurde oder die Gemeinde den Zeitpunkt, ab dem ein Beitrag verlangt werden darf, falsch angesetzt hat.
Rechtsberatung anfragenSchwerpunkte im Erschließungsbeitragsrecht
Anlieger- und Straßenausbaubeiträge
Im Beamtenrecht geht es um Rechte und Pflichten im öffentlichen Dienst wie z. B. dienstliche Beurteilungen, Versetzungen, Beförderungen oder Disziplinarmaßnahmen.
Ich berate und vertrete Beamtinnen und Beamte bei der Geltendmachung dienstlicher Rechte, bei Disziplinarverfahren und im Rahmen von Beamtenregressverfahren.
Auch Angestellte im öffentlichen Dienst finden hier Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Konflikten.
Anlieger- und Straßenausbaubeiträge
Neben Erschließungsbeiträgen können Gemeinden auch Anliegerbeiträge oder Straßenausbaubeiträge erheben. Während Erschließungsbeiträge die erstmalige Herstellung betreffen, knüpfen Anlieger- und Ausbaubeiträge an spätere Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen an. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Beitragsfähigkeit.
Ich prüfe, ob die Gemeinde die richtige Beitragsart gewählt hat, ob die Verteilung der Kostenanteile sachgerecht ist und ob Sie für das betreffende Grundstück überhaupt persönlich zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfen.
Beitragsfähigkeit und Vorteilsprinzip
Ein Beitrag darf nur erhoben werden, wenn das Grundstück durch die Maßnahme einen rechtlich relevanten Vorteil erhält. Dieser ergibt sich nicht allein aus der Existenz der Anlage, sondern muss nachweisbar sein, etwa durch bessere Zugänglichkeit, verkehrliche Erschließung oder eine funktionale Verbesserung. Ich überprüfe, ob dieser Vorteil tatsächlich vorliegt und ob der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird oder ob die Festsetzung der Beitragspflicht fehlerhaft ist.
Erschließungsvertrag und Alternativen zur Beitragsfestsetzung
In bestimmten Fällen werden Erschließungsmaßnahmen nicht durch die Gemeinde, sondern durch private Erschließungsträger durchgeführt. Grundlage ist dann ein Erschließungsvertrag. Ich prüfe, ob der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist, welche Kosten auf die Grundstückseigentümer übertragen werden dürfen und ob die Gemeinde berechtigt ist, neben vertraglichen Verpflichtungen weitere Beiträge festzusetzen.
Altanschließer und Bestandsanlagen
Bei sogenannten Altanschließern stellt sich die Frage, ob Beiträge für lange zurückliegende Maßnahmen noch erhoben werden dürfen. Hier spielen Verjährungsfristen, die erstmalige Herstellung der Anlage und die Wirksamkeit älterer Satzungen eine entscheidende Rolle. Ich prüfe, ob ein Beitragsbescheid zu spät ergangen ist oder ob die Gemeinde keine wirksame Rechtsgrundlage hatte.
Wie ich Sie im Erschließungsbeitragsrecht unterstütze
Erschließungs- und Ausbaubeiträge setzen eine detaillierte Prüfung der Satzung, der technischen Maßnahme und der rechtlichen Voraussetzungen voraus. Als erfahrene Anwältin im Verwaltungsrecht erläutere ich die Struktur des Verfahrens, prüfe die Rechtmäßigkeit des Bescheids und erarbeite Einwendungen, die dem Widerspruch oder der Klage zugrunde gelegt werden können.
Mir ist wichtig, dass Sie nachvollziehen können, welche Punkte rechtlich angreifbar sind. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt auf der sorgfältigen Analyse von Herstellungsvoraussetzungen, Vorteilszuordnung und Satzungsregelungen.
Ziel der anwaltlichen Unterstützung
Ich arbeite darauf hin,
- fehlerhafte Beitragsbescheide abzuwehren
- unzutreffende Vorteilszuordnungen aufzudecken
- Verjährungs- und Satzungsfragen zu klären
- Widerspruchs- und Klageverfahren strukturiert vorzubereiten
Im Mittelpunkt steht die rechtliche Kontrolle kommunaler Entscheidungen und der Schutz Ihrer Eigentumsrechte gegenüber unzutreffenden oder überhöhten Beitragsforderungen.
Damit Sie nicht für Fehler der Verwaltung zahlen
Ein Erschließungs- oder Beitragsbescheid landet oft völlig überraschend im Briefkasten und fordert nicht selten vier- oder fünfstellige Summen. Das löst verständlicherweise Sorgen aus und fühlt sich ungerecht an – gerade wenn Baumaßnahmen Jahre zurückliegen oder unnötig erscheinen.
Ich lasse Sie mit diesen Forderungen nicht allein. Wir nehmen den Bescheid genau unter die Lupe, denn nicht jede Rechnung der Gemeinde ist unanfechtbar.
Mein Ziel ist es, Ihr Eigentum zu schützen und sicherzustellen, dass Sie nicht mehr zahlen, als rechtlich zwingend notwendig ist.
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