Die Betreiberin eines Fitnessstudios in Niedersachsen wollte sich nicht mit der Situation eines Lockdowns im Zuge der aktuellen Corona-Verordnung abfinden und hat sich ein besonderes Konzept überlegt. Danach vermietet sie ihr Fitnessstudio stundenweise unter an Einzelpersonen oder einen Haushalt. Der Untermietvertrag wird dabei von vornherein abgeschlossen und der Zugang mittels QR-Code für einen bestimmten Zeitraum ermöglicht. Damit wird der Publikumsverkehr ausgeschlossen. Parallel dazu hat die Betreiberin ein Hygienekonzept erarbeitet, welches regelmäßige Desinfektionen und Reinigungsintervalle vorsieht.
Mit ihrem Eilantrag vor dem VG Hannover hat die Betreiberin mit ihrem Konzept nun Recht bekommen, dass es sich bei ihrem Konzept nicht mehr um ein Fitnessstudio im herkömmlichen Sinne handeln würde. Es sei stattdessen als Anlage für Individualsport im Sinne des §10 I Satz 1 Nr. 7 Nds. Corona-VO zu qualifizieren, welche für die Nutzung durch Einzelpersonen oder deren Haushalt bzw. eine Kontaktperson grundsätzlich öffnen dürften.
Das VG Hannover hat diesem Eilantrag in einem Beschluß stattgegeben. Die lesenswerte Entscheidung wurde gestern am 2.2.2021 unter dem Az. 15 B 343/21 veröffentlicht. Allerdings steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.