Der Streit um einen Parkplatz vor der Grundschule eskaliert, nachdem ein Vater immer wieder von einer ihm unbekannten Dame aufgefordert wird, hier nicht zu halten.
Konkret steht das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz, für die genutzte Fläche gibt es allerdings ein Halteverbot. Der Vater nutzt einen der als Halteverbotszone ausgewiesenen Flächen, um seine Tochter aussteigen zu lassen.
Die Frau weist sich weder aus, noch begründet sie auf irgendeine Art und Weise den eigenen Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Parkplatzes, der nicht nur der Schule dient, sondern auch einem benachbarten Kulturzentrum zur Verfügung steht.
Nach gehörigem und vor allem lauten Hin und Her stellen beide Parteien gegenseitig Strafanzeige. Da der im öffentlichen Verkehrsraum begonnene Streit auf dem Schulgelände fortgesetzt wurde, sprach die Schulleitung ein Betretungsverbot für die Eltern des hier unterrichten Kindes aus. Nach einem formalen Einspruch wurde das Betretungsverbot gegen die Familie aufgehoben und anschließend durch die Schule in einem erneut ausgesprochen Verbot auf den Vater beschränkt, und zwar bis zum Ende des Schuljahres.
Ein weiterer Widerspruch, vorgetragen im Eilverfahren als Antrag auf sofortige Rücknahme des Betretungsverbote, bleibt leider erfolglos. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht werden zwar einige Fakten verhandelt, z.B. die Tatsache, dass die Streitigkeiten immer im öffentlichen Verkehrsraum, also direkt am Parkplatz begonnen hatten und sich die beteiligte Frau niemals als Lehrerin ausgegeben hatte, zudem wurden die leidlichen Diskussionen niemals vom Mandanten der Hamburger Kanzlei Dreyer begonnen.
Rechtsanwältin Kerstin Dreyer:
„Das Beschwerdeverfahren hatte teilweise Erfolg. Allerdings wurde das Hausverbot nur teilweise zurückgenommen und schließlich auf den 31. März 2024 verkürzt!“
Das Gericht hielt diesen verkürzten Zeitraum für angemessen.
Für die Rechtsanwältin ist es nicht akzeptabel, dass der Verlauf der Streitigkeit und die Verhältnisse vor Ort vollkommen unberücksichtigt blieben und mit der Verkürzung der Dauer des Betreuungsverbotes dem Mandanten auch noch das Rechtsschutzbedürfnis genommen wird.
Grundsätzliches Problem im Verfahren und in der Entscheidung ist allerdings, dass es keine Rechtsnormen gibt, nach denen sich die Dauer einer Sanktion bemisst.
Dreyer:
„Das ist im Detail ein komplett rechtsfreier Raum und kann daher von einem Gericht so überhaupt nicht entschieden werden!“
Komplexer Hintergrund: Ein Hausverbot ist keine Strafe im eigentlichen Sinn, es soll vielmehr der Minimierung der Wiederholung dienen. Im aktuellen Fall gibt es aber keine Wiederholungsgefahr, da diese nicht vom Kläger ausgeht und der Streit auch nicht auf dem Schulgelände begonnen wurde.
Die Reduzierung der Sanktion um ein paar Monate hat für die Verwaltungsrechtlerin prozesstaktische Gründe, um das Eilverfahren abwenden zu können
Aber es bleiben wichtige Fragen im Raum, mit denen sich das Hauptverfahren nun zu beschäftigen hat.
- Wie bestimmt sich die Prognose bzgl. der Wiederholungsgefahr?
- Welche Anforderungen werden an eine Prognose gestellt?
- Warum kann man sich nicht rehabilitieren?
- Kann man sich überhaupt rehabilitieren?
- Ist ein Hausverbot nicht dann doch so werten zu wie eine Strafe?
Laut Grundgesetz kann es keine Strafe ohne Gesetz geben. Doch: In welchem Gesetz werden die Tatbestandsvoraussetzungen definiert und das Maß der Strafe geregelt? Ist das Hausverbot also faktisch nicht doch mehr als ein Platzverweis?
Der Betroffene fühlt sich jedenfalls diskriminiert und ausgeschlossen. Im weiteren Verfahren wird nun zu klären sein, ob es für die öffentliche Hand beim Hausverbot einer eigenständigen Norm im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts bedarf.
Kontakt aufnehmenHäufig gestellte Fragen zum Hausverbot
Für die Dauer eines Hausverbots existieren keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Die Schule stützt ihre Entscheidung auf das Hausrecht. Ob diese Grundlage für staatliche Einrichtungen ausreicht, ist Gegenstand gerichtlicher Klärung.
Ein Betretungsverbot setzt eine nachvollziehbare Einschätzung voraus, dass Störungen des Schulbetriebs zu erwarten sind. Diese Prognose muss sich auf konkrete Umstände stützen und darf nicht allein auf Vermutungen beruhen.
Das Hausverbot soll Wiederholungen vermeiden. Besteht keine Wiederholungsgefahr, muss die Maßnahme besonders sorgfältig begründet werden. Die Frage, wie diese Prognose bestimmt wird, ist ein zentraler Punkt des Hauptverfahrens.
Es bestehen die Möglichkeiten des Widerspruchs und des Eilantrags. Wird das Betretungsverbot im Eilverfahren bestätigt, kann im Hauptsacheverfahren eine erneute Prüfung erfolgen.
Formal handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine präventive Maßnahme. Da aber keine gesetzlichen Kriterien für Dauer und Umfang existieren, stellt sich die Frage, ob ein solches Verbot faktisch doch wie eine Sanktion wirkt.
Die Entscheidungspraxis zeigt, dass Rehabilitationsmöglichkeiten begrenzt sind. Ob und wie eine Person nach einem Konflikt entlastet werden kann, gehört zu den offenen Punkten, mit denen sich die Gerichte im Individualfall dann befassen müssen.

