Der Streit um einen Parkplatz vor der Grundschule eskaliert, nachdem ein Vater immer wieder von einer ihm unbekannten Dame aufgefordert wird, hier nicht zu halten.
Konkret steht das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz, für die genutzte Fläche gibt es allerdings ein Halteverbot. Der Vater nutzt einen der als Halteverbotszone ausgewiesenen Fläche, um seine Tochter aussteigen zu lassen.
Die Frau weist sich weder aus, noch begründet sie auf irgendeine Art und Weise den eigenen Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Parkplatzes, der nicht nur der Schule dient, sondern auch einem benachbarten Kulturzentrum zur Verfügung steht.
Nach gehörigem und vor allem lauten Hin und Her stellen beide Parteien gegenseitig Strafanzeige. Da der im öffentlichen Verkehrsraum begonnene Streit auf dem Schulgelände fortgesetzt wurde, sprach die Schulleitung ein Betretungsverbot für die Eltern des hier unterrichten Kindes aus. Nach einem formalen Einspruch wurde das Betretungsverbot gegen die Familie aufgehoben und anschließend durch die Schule in einem erneut ausgesprochen Verbot auf den Vater beschränkt, und zwar bis zum Ende des Schuljahres.
Ein weiterer Widerspruch, vorgetragen im Eilverfahren als Antrag auf sofortige Rücknahme des Betretungsverbote, bleibt leider erfolglos. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht werden zwar einige Fakten verhandelt, z.B. die Tatsache, dass die Streitigkeiten immer im öffentlichen Verkehrsraum, also direkt am Parkplatz begonnen hatten und sich die beteiligte Frau niemals als Lehrerin ausgegeben hatte, zudem wurden die leidlichen Diskussionen niemals vom Mandanten der Hamburger Kanzlei Dreyer begonnen.
Rechtsanwältin Kerstin Dreyer: „Das Beschwerdeverfahren hatte teilweise Erfolg. Allerdings wurde das Hausverbot nur teilweise zurückgenommen und schließlich auf den 31. März 2024 verkürzt!“ Das Gericht hielt diesen verkürzten Zeitraum für angemessen.
Für die Rechtsanwältin ist es nicht akzeptabel, dass der Verlauf der Streitigkeit und die Verhältnisse vor Ort vollkommen unberücksichtigt blieben und mit der Verkürzung der Dauer des Betreuungsverbotes dem Mandanten auch noch das Rechtsschutzbedürfnis genommen wird.
Grundsätzliches Problem im Verfahren und in der Entscheidung ist allerdings, dass es keine Rechtsnormen gibt, nach denen sich die Dauer einer Sanktion bemisst.
Dreyer: „Das ist im Detail ein komplett rechtsfreier Raum und kann daher von einem Gericht so überhaupt nicht entschieden werden!“ Komplexer Hintergrund: Ein Hausverbot ist keine Strafe im eigentlichen Sinn, es soll vielmehr der Minimierung der Wiederholung dienen. Im aktuellen Fall gibt es aber keine Wiederholungsgefahr, da diese nicht vom Kläger ausgeht und der Streit auch nicht auf dem Schulgelände begonnen wurde.
Die Reduzierung der Sanktion um ein paar Monate hat für die Verwaltungsrechtlerin prozess-taktische Gründe, um das Eilverfahren abwenden zu können
Aber es bleiben wichtige Fragen im Raum, mit denen sich das Hauptverfahren nun zu beschäftigen hat.
- Wie bestimmt sich die Prognose bzgl. der Wiederholungsgefahr?
- Welche Anforderungen werden an eine Prognose gestellt?
- Warum kann man sich nicht rehabilitieren?
- Kann man sich überhaupt rehabilitieren?
- Ist ein Hausverbot nicht dann doch so werten zu wie eine Strafe?
Laut Grundgesetz kann es keine Strafe ohne Gesetz geben. Doch: „In welchem Gesetz werden die Tatbestandsvoraussetzungen definiert und das Maß der Strafe geregelt? Ist das Hausverbot also faktisch nicht doch mehr als ein Platzverweis?
Der Betroffene fühlt sich jedenfalls diskriminiert und ausgeschlossen. Im weiteren Verfahren wird nun zu klären sein, ob es für die öffentliche Hand beim Hausverbot einer eigenständigen Norm im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts bedarf.
Sollte auch in der Hauptverhandlung das Betretungsverbot nicht aufgehoben werden, bleibt noch der Weg einer Verfassungsklage.